Autorenname: Rudolf

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Urteil des LG Hamburg: KI-Training als urheberrechtliches zulässiges „Text und Data-Mining“?

Grundsätzlich ist es nur dem Urheber (bzw. Werknutzungsberechtigten) eines Werkes vorbehalten, dieses zu verwerten. Unter dieses Ausschließlichkeitsrecht fällt unter anderem die Vervielfältigung des Werkes, wozu bereits die Erstellung einer digitalen Kopie zur Speicherung zählt. Eine Verwertung des Werkes durch Dritte ist unzulässig, es sei denn, der Urheber stimmt dieser zu oder es liegt eine gesetzliche Ausnahme vor.