OGH Urteil: Kein Netzzutrittsentgelt für Photovoltaikanlage

OGH Urteil: Kein Netzzutrittsentgelt für Photovoltaikanlage

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied im Fall einer Netzbetreiberin, die ein Netzzutrittsentgelt für zwei auf einem Betriebsgelände installierte Photovoltaikanlagen verrechnet, dass für den bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, kein neuerliches Netzzutrittsentgelt anfällt.
  • Geschäftszahl: 1 Ob 85/24t
  • Entscheidungsdatum: 25.9.2024

Die Betreiberin des Flughafen Wien errichtete auf ihrem Betriebsgelände zwei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von insgesamt rund 16.000 kW und schloss diese an einen bestehenden – bisher nur für den Strombezug verwendeten – Netzanschluss an.

Die Netzbetreiberin, die Wiener Netze, verlangten daraufhin ein Netzzutrittsentgelt in Höhe von rund EUR 1 Mio. Der Flughafen Wien weigerte sich, dieses Entgelt zu bezahlen, da keine technischen oder baulichen Änderungen der Leitungsanlagen erforderlich waren und bereits in der Vergangenheit ein Netzzutrittsentgelt bezahlt wurde. Aus Sicht des Flughafen Wien lag gar kein Netzzutritt vor, für den ein Netzzutrittsentgelt zu bezahlen sei. Die Wiener Netze sahen sich daher gezwungen den Betrag einzuklagen.

Sowohl die erste (Handelsgericht Wien) als auch die zweite Instanz (Oberlandesgericht Wien) wiesen den Anspruch der Wiener Netze ab. Auch der OGH kam zum Schluss, dass kein neuerliches Netzzutrittsentgelt zu bezahlen ist.

Der OGH führte dazu aus, dass im vorliegenden Fall kein Netzzutritt im Sinne des § 7 Abs 1 Z 56 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) vorliegt und daher kein Netzzutrittsentgelt zu bezahlen ist. Zwar würden durch die Einspeisung elektrischer Energie in der Regel auch zusätzliche Kosten entstehen – insbesondere zur Schaffung der erforderlichen Netzkapazitäten für den zusätzlich eingespeisten Strom – jedoch werden diese Kosten über das von den Stromentnehmer bezahlte Netzbereitstellungsentgelt und das Netznutzungsentgelt bezahlt.

Florian Prändl

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