Der EuGH hat in einer neuen Entscheidung (Rechtssache C‑673/17) eine für Betreiber von Webseiten wesentliche Frage geklärt. Gemäß dieser Entscheidung stellt ein voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung für die rechtmäßige Verwendung von Cookies dar – und zwar auch nicht für die Verwendung solcher Cookies, die keine personenbezogenen Daten verarbeiten. Ebensowenig werden die weit verbreiteten Banner den Anforderungen genügen, die einfach weggeklickt oder stehen gelassen werden und bereits zu diesem Zeitpunkt Daten verarbeiten. Eine Verarbeitung ist erst nach einer eindeutigen und aktiven Handlung möglich, die die Einwilligung zur Datenverarbeitung zum Ausdruck bringt. Zudem muss nunmehr aus technischer Sicht gewährleistet werden, dass bei einer Verweigerung der Zustimmung auch tatsächlich keine Daten gesammelt werden, was derzeit in der Praxis auch oftmals nicht der Fall ist.

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