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BREXIT und dessen Auswirkungen auf EU-Marken

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union am 31. Januar 2020 verlassen. Was passiert nun mit Ihrer EU-Marke? Gilt der Schutz weiterhin auch in UK? Müssen Sie eine neue Marke anmelden? Dieser Artikel soll einen Überblick über die Auswirkungen des BREXIT auf EU-Marken (auch „Unionsmarken“ oder „UM“) geben.

Dazu sind aktuell bereits Regelungen für die Übergangsperiode bis Ende 2020 vorgesehen, und zwar in dem zwischen EU und UK abgeschlossenen Austrittsabkommen. Natürlich ist möglich, dass die Bestimmungen des Austrittsabkommens noch durch ein finales Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geändert werden. Aus heutiger Sicht gilt jedoch:

Zunächst bleibt das Vereinigte Königreich in Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums bis zum Ende der Übergangsperiode am 31. Dezember 2020 weiterhin dem EU-Recht unterworfen. Für das gesamte Jahr 2020 bieten UM daher im Vereinigten Königreich denselben Schutz wie vor dem Brexit.

Ab 1. Januar 2021 bieten UM jedoch keinen Schutz mehr im Vereinigten Königreich. Damit ist jedoch nicht gleich jeglicher Schutz verloren. Für den weiteren Schutz kommt es darauf an, ob Inhaber bereits registrierte Marken oder laufende Markenanmeldungen haben.

Für zum 1. Januar 2021 bereits registrierte Marken gilt:

Das britische Amt für geistiges Eigentum („UKIPO“) wird für diese automatisch und ohne weitere Kosten ein „vergleichbares“ britisches Markenrecht schaffen, also eine nationale UK-Marke.

Jede dieser „vergleichbaren“ nationalen Marken wird in das britische Markenregister eingetragen und rechtlichen Schutz genießen, als ob die Marke nach britischem Recht beantragt und registriert worden wäre. Das ursprüngliche UM-Anmeldedatum bzw. Prioritätsdatum bleibt dabei erhalten.

UM und UK-Marke laufen als von nun an parallel. Diese neu geschaffenen Marken werden völlig eigenständige britische Marken sein, die unabhängig von der ursprünglichen UM angefochten, übertragen, lizenziert oder verlängert werden können. Das bedeutet aber auch, dass ab der erstmals notwendigen Verlängerung, eine separate Verlängerungsgebühr für den Erhalt der neuen britischen Marke zu zahlen sein wird.

Natürlich besteht für Inhaber von UM auch die Möglichkeit, sich durch einfache Erklärung gegen die Eintragung einer separaten Marke im Vereinigten Königreich auszusprechen („opt-out“).

Für zum 31. Januar 2021 noch offene Anmeldungen von UM gilt:

Bei zum Stichtag noch laufenden Anmeldungen müssen Inhaber, die Schutz auch für das Vereinigte Königreich wünschen, binnen neun Monaten nach dem 1. Januar 2021 die Eintragung einer vergleichbaren britischen Marke aktiv beantragen. Dann wird die Anmeldung in das nationale Verfahren übergeführt und das frühere Anmelde- oder Prioritätsdatum der UM beibehalten.

Anders als bei bereits registrierten UM erfolgt die Schaffung einer britischen Marke für anhängige UM-Anmeldungen somit nicht automatisch. Darüber hinaus fällt bei dieser „Umwandlung“ der Anmeldung eine Gebühr von £ 170,- pro Marke für eine Waren- oder Dienstleistungsklasse und zusätzliche £ 50,- für jede weitere Klasse an.

Markenstrategie: Sollten Sie daher planen, demnächst eine Marke anzumelden, die auch in UK Schutz genießen soll, empfehlen wir, dies noch während der Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 2020 zu tun. Dies hätte den Vorteil, ohne Mehrkosten auch Schutz für das Vereinigte Königreich zu erhalten (zumindest für die erste Schutzperiode). Dabei sind wir Ihnen natürlich gerne behilflich. Die Anmeldung einer UM dauert im Idealfall 4-6 Monate und sollte daher möglichst bald, spätestens bis Mai 2020 angegangen werden. Eine Eintragung vor Jahresablauf kann jedoch auch dann nicht garantiert werden.

Verlängerungen: Für alle separaten britischen Marken sind fortan auch separate Verlängerungsgebühren fällig. Die Gebühren müssen separat an das UKIPO und das EUIPO gezahlt werden. Eine Schutzperiode dauert jeweils 10 Jahre. Insbesondere Marken, die bald nach Ende der Übergangsperiode zur Verlängerung anstehen, sollten im Auge behalten werden! Es ist nicht garantiert, dass das UKIPO hier rechtzeitig Erinnerungen schickt. Selbstverständlich werden wir Sie als eingetragener Vertreter rechtzeitig erinnern und um Instruktion zur Verlängerung ansuchen.

Vertreter: Aktuell ist vorgesehen, dass für die ersten 3 Jahre der neuen britischen Marken noch keine Korrespondenzadresse im Vereinigten Königreich erforderlich sein wird. Es ist aber möglich, dass danach die Vertretung durch einen lokalen Vertreter erfolgen muss. Wir sind natürlich gerne bereit, eine kompetente britische Vertretung zu empfehlen.

Widerspruchs- und Löschungsverfahren: Für laufende Verfahren bestehen auch besondere Übergangsbestimmungen.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Für registrierte Muster (Designs) existieren ähnliche Regelungen.

Wenn Sie weitere Fragen zum Schutz von UM nach dem Brexit oder zu anderen Themen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.