Parallel zum markenrechtlichen System besteht ein eigenständiger und weitreichender Schutz für geschützte geografische Angaben (folgend g.g.A.) und geschützte Ursprungsbezeichnungen (nachfolgend g.U.). Es handelt sich dabei um eine eigene Kategorie von Schutzrechten (sui generis), basierend auf einer EU-Verordnung[1], deren Durchsetzung in Österreich im Markenschutzgesetz eingebettet ist.

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Das renommierte internationale Magazin „Managing Intellectual Property“ verleiht jährlich in London die EMEA Awards, die die besten europäischen Anwaltskanzleien im Bereich geistiges Eigentum auszeichnen.

Am 5. März 2020 erhielt Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte bei der Zeremonie in London den Preis für die beste österreichische Kanzlei im Bereich streitiges Patentrecht (Patent Contentious). Das IP-Team erhielt darüber hinaus auch Nominierungen in den Kategorien streitiges Markenrecht und Urheber- und Designrecht.   

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Dr. Gassauer-Fleissner, Dr. Göbel und Mag. Wegrostek bei der Preisverleihung.

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union am 31. Januar 2020 verlassen. Was passiert nun mit Ihrer EU-Marke? Gilt der Schutz weiterhin auch in UK? Müssen Sie eine neue Marke anmelden? Dieser Artikel soll einen Überblick über die Auswirkungen des BREXIT auf EU-Marken (auch „Unionsmarken“ oder „UM“) geben.

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In welchem Land gegen Rechtsverletzungen im Internet geklagt werden kann, ist aufgrund der Grenzenlosigkeit des Internets keine einfache Frage. In Bezug auf die Verletzung von Unionsmarken im Internet hat der EuGH jetzt in AMS Neve v. Heritage  – C-172/18 (etwas) Klarheit geschaffen. Markeninhaber können demnach nicht nur im Heimatland des Verletzers klagen, sondern auch in dem Land, an das sich die markenverletzenden Verkaufsangebote und Werbung richten. Dies ergibt sich aus Art 125 Abs 5 UMV (früher Art 97 Abs 5 GMV).

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Bisher durften Inhaber ausschließlicher Lizenzen Markenrechte im Zweifel, dh auch dann, wenn dazu vertraglich nichts geregelt war, selbst klageweise gegen Rechtsverletzer durchsetzen [OGH 4 Ob 178/00f, BOSS-Brillen II]. Dem einfachen Lizenznehmer kam ein solches Klagerecht allerdings nur dann zu, wenn es ihm vom Lizenzgeber vertraglich eingeräumt wurde [OGH 4 Ob 209/02f, Brühl, ÖBl 2003, 87 (Hiti)].

§ 14 (3) Markenschutzgesetz (MSchG) sieht seit der MSchG-Novelle 2019 vor, dass der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke generell nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen kann. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies nun jedoch auch, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist selbst Verletzungsklage erhoben hat.

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