Bisher durften Inhaber ausschließlicher Lizenzen
Markenrechte im Zweifel, dh auch dann, wenn dazu vertraglich nichts geregelt
war, selbst klageweise gegen Rechtsverletzer durchsetzen [OGH 4 Ob 178/00f,
BOSS-Brillen II]. Dem einfachen Lizenznehmer kam ein solches Klagerecht allerdings
nur dann zu, wenn es ihm vom Lizenzgeber vertraglich eingeräumt wurde [OGH 4 Ob
209/02f, Brühl, ÖBl 2003, 87 (Hiti)].
§ 14 (3) Markenschutzgesetz (MSchG) sieht seit der
MSchG-Novelle 2019 vor, dass der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung
einer Marke generell nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen kann. Der
Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies nun jedoch auch, wenn der
Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist selbst Verletzungsklage erhoben hat.
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