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Werden geistige Eigentumsrechte verletzt, kann der Rechteinhaber – alternativ zum Ersatz des erlittenen Schadens oder zur Zahlung einer Lizenzgebühr – die Herausgabe des Gewinns verlangen, den der Verletzter durch die Rechtsverletzung erzielt hat.

Dafür ist zunächst der „Reingewinn“ des Verletzers zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung dürfen dabei im Sinne einer Teilkostenrechnung die variablen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der rechtsverletzenden Produkte, nicht aber Fixkosten, etwa allgemeine Verwaltungskosten, Geschäftsführergehälter, Anlagenmieten, Abschreibungen für Anlagevermögen etc, die auch ohne Herstellung und/oder Vertrieb der rechtsverletzenden Produkte angefallen wären, abgezogen werden( 4 Ob 182/13p, Grant’s, ecolex 2014/137).

In der 2019 ergangenen Entscheidung 4 Ob 213/18d – LED-LENSER, hat sich – soweit ersichtlich – der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) darüberhinaus erstmals mit der Frage auseinandersetzt, ob nach Ermittlung des Reingewinns noch ein „Kausalitätsabschlag“ vorzunehmen ist, um dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Rechtsverletzung und erlangtem Gewinn Rechnung zu tragen.

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Bisher durften Inhaber ausschließlicher Lizenzen Markenrechte im Zweifel, dh auch dann, wenn dazu vertraglich nichts geregelt war, selbst klageweise gegen Rechtsverletzer durchsetzen [OGH 4 Ob 178/00f, BOSS-Brillen II]. Dem einfachen Lizenznehmer kam ein solches Klagerecht allerdings nur dann zu, wenn es ihm vom Lizenzgeber vertraglich eingeräumt wurde [OGH 4 Ob 209/02f, Brühl, ÖBl 2003, 87 (Hiti)].

§ 14 (3) Markenschutzgesetz (MSchG) sieht seit der MSchG-Novelle 2019 vor, dass der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke generell nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen kann. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies nun jedoch auch, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist selbst Verletzungsklage erhoben hat.

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