Einstweilige Verfügungen (EV) ermöglichen ein rasches und effektives Vorgehen gegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums. Dazu werden die Verfahrensrechte der Parteien eingeschränkt und die Beweisanforderungen herabgesenkt. Die österreichische Rechtsordnung sieht aber einen Ausgleich für diese Erleichterungen vor: Im nachfolgenden Hauptverfahrenen wird die Rechtmäßigkeit der EV nochmals überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass die EV zu Unrecht erlassen wurde, muss der Rechteinhaber verschuldensunabhängig jeden Schaden ersetzen, der dem angeblichen Rechtsverletzer durch die EV entstanden ist. Dieses System, das sich auch in anderen europäischen Ländern findet, wird aber nun durch die EuGH-Entscheidung Bayer Pharma v. Richter Gedeon and Exeltis, Case No. C-688/17 infrage gestellt.

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Thema

Werden geistige Eigentumsrechte verletzt, kann der Rechteinhaber – alternativ zum Ersatz des erlittenen Schadens oder zur Zahlung einer Lizenzgebühr – die Herausgabe des Gewinns verlangen, den der Verletzter durch die Rechtsverletzung erzielt hat.

Dafür ist zunächst der „Reingewinn“ des Verletzers zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung dürfen dabei im Sinne einer Teilkostenrechnung die variablen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der rechtsverletzenden Produkte, nicht aber Fixkosten, etwa allgemeine Verwaltungskosten, Geschäftsführergehälter, Anlagenmieten, Abschreibungen für Anlagevermögen etc, die auch ohne Herstellung und/oder Vertrieb der rechtsverletzenden Produkte angefallen wären, abgezogen werden( 4 Ob 182/13p, Grant’s, ecolex 2014/137).

In der 2019 ergangenen Entscheidung 4 Ob 213/18d – LED-LENSER, hat sich – soweit ersichtlich – der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) darüberhinaus erstmals mit der Frage auseinandersetzt, ob nach Ermittlung des Reingewinns noch ein „Kausalitätsabschlag“ vorzunehmen ist, um dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Rechtsverletzung und erlangtem Gewinn Rechnung zu tragen.

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