Am 19.11.2021 setzte das österreichische Parlament einen der letzten notwendigen Schritte für die Umsetzung des EU-weiten Einheitspatentes und die Eröffnung des Einheitlichen Patentgerichts. Der Nationalrat genehmigte das „Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung“, welches den Aufbau des Einheitlichen Patentgerichts ermöglicht. Die Billigung durch den Bundesrat erfolgte am 2.12.2021 und der Staatsvertrag könnte noch vor Weihnachten vom Bundespräsidenten unterschrieben werden. Die für die Umsetzung notwendige Anzahl von 13 Ratifizierungen kann mit der Ratifikation durch Österreich erfüllt werden und die finalen Vorbereitungen können beginnen. Nun werden etwa die zuständigen Richter ernannt und das EDV-System aufgebaut. Diese Vorbereitungsphase wird mindestens acht Monate dauern, kann sich aber auch länger hinziehen. Optimistisch geschätzt könnte das Einheitliche Patentgericht aber bereits in der zweiten Jahreshälfte 2022 seine Tore öffnen.

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Das IP-Team von Gassauer-Fleissner hat das österreichische Kapitel über Geschmacksmuster zum International Comparative Legal Guide – Designs 2021 von glg beigetragen. Unser Guide bietet einen prägnanten Überblick über die Registrierung und Durchsetzung von Geschmacksmustern in Österreich und ist hier abrufbar. Geschmacksmuster schützen die visuellen oder taktilen Elemente von Produkten, welche nicht rein technisch bedingt sind. In der Praxis wird ihre Bedeutung manchmal übersehen, und in unserem Guide möchten wir ihre Vor- und Nachteile vermitteln.

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Erste Anwendung der Glawischnig-Piesczek EuGH Entscheidung

Wie berichtet hat der EuGH in der Entscheidung Glawischnig-Piesczek (C-18/18) den möglichen Umfang von gerichtlichen Unterlassungsanordnungen gegen Host-Provider wie Facebook klargestellt. Demnach können Gerichte nicht nur die Löschung des konkreten rechtswidrigen Inhaltes anordnen, sondern auch aller sinngleichen Informationen, und zwar selbst dann, wenn diese von anderen Nutzern stammen.

In einen davon unabhängigen Fall (4 Ob 36/20b) hat der OGH diese Grundsätze erstmals angewendet und eine bemerkenswert weite Unterlassungsanordnung erlassen. Kläger war der Österreichische Rundfunk (ORF) und Facebook erneut Beklagter. Streitgegenständlich war folgendes Foto eines ORF-Moderators, zu dem ein FPÖ-Politiker den Text hinzugefügt hatte: „Es gibt einen Ort, an dem Lügen zu Nachrichten werden. Das ist der ORF.“

https://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Justiz/JJT_20200330_OGH0002_0040OB00036_20B0000_000/image002.jpg
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Das renommierte internationale Magazin „Managing Intellectual Property“ verleiht jährlich in London die EMEA Awards, die die besten europäischen Anwaltskanzleien im Bereich geistiges Eigentum auszeichnen.

Am 5. März 2020 erhielt Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte bei der Zeremonie in London den Preis für die beste österreichische Kanzlei im Bereich streitiges Patentrecht (Patent Contentious). Das IP-Team erhielt darüber hinaus auch Nominierungen in den Kategorien streitiges Markenrecht und Urheber- und Designrecht.   

https://lightroom.adobe.com/v2c/spaces/c3360997939a4740864f4e5002dc1a16/assets/2245090a0aa0dafcd79716e4d4081d8a/revisions/47e69d177133470b93bbec46bae73447/renditions/a0f7ea89963084561c35c6fa46e61584
Dr. Gassauer-Fleissner, Dr. Göbel und Mag. Wegrostek bei der Preisverleihung.

Einstweilige Verfügungen (EV) ermöglichen ein rasches und effektives Vorgehen gegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums. Dazu werden die Verfahrensrechte der Parteien eingeschränkt und die Beweisanforderungen herabgesenkt. Die österreichische Rechtsordnung sieht aber einen Ausgleich für diese Erleichterungen vor: Im nachfolgenden Hauptverfahrenen wird die Rechtmäßigkeit der EV nochmals überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass die EV zu Unrecht erlassen wurde, muss der Rechteinhaber verschuldensunabhängig jeden Schaden ersetzen, der dem angeblichen Rechtsverletzer durch die EV entstanden ist. Dieses System, das sich auch in anderen europäischen Ländern findet, wird aber nun durch die EuGH-Entscheidung Bayer Pharma v. Richter Gedeon and Exeltis, Case No. C-688/17 infrage gestellt.

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In welchem Land gegen Rechtsverletzungen im Internet geklagt werden kann, ist aufgrund der Grenzenlosigkeit des Internets keine einfache Frage. In Bezug auf die Verletzung von Unionsmarken im Internet hat der EuGH jetzt in AMS Neve v. Heritage  – C-172/18 (etwas) Klarheit geschaffen. Markeninhaber können demnach nicht nur im Heimatland des Verletzers klagen, sondern auch in dem Land, an das sich die markenverletzenden Verkaufsangebote und Werbung richten. Dies ergibt sich aus Art 125 Abs 5 UMV (früher Art 97 Abs 5 GMV).

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Erklären Gerichte ein Hassposting für rechtswidrig, können sie soziale Netzwerke (hier Facebook) verpflichten, nicht nur dieses Posting zu löschen, sondern auch alle sinngleichen Postings, und zwar selbst dann, wenn diese von anderen Nutzern stammen. EU-Recht steht dem nicht entgegen. Dies hat der EuGH in Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook (C-18/18) festgehalten. Anders als vielfach berichtet gilt diese Verpflichtung für soziale Netzwerke nicht zwingend – der EuGH hat lediglich ausgesprochen, dass nationale Gerichte solche Pflichten auferlegen können.

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Wer Opfer von Hasskommentar oder anderen Rechtsverletzungen auf Facebook und Co. wird, braucht sich dies natürlich nicht gefallen lassen. Ein Vorgehen gegen den Rechtsverletzer kommt aber oft zu spät. Liegt es doch in der Natur der sozialen Netzwerke, dass Inhalte durch „teilen“ blitzartig über eine unbegrenzte Anzahl an Accounts verbreitet werden können. Der Rechtsverletzer selbst hat es dann gar nicht mehr in der Hand die Geister, die er rief, wieder loszuwerden. Die technischen Möglichkeiten dazu hat nur der Betreiber des sozialen Netzwerkes. Wie weit geht aber dessen Verpflichtung, illegale Inhalte zu identifizieren und zu löschen?

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