Erste Anwendung der Glawischnig-Piesczek EuGH Entscheidung

Wie berichtet hat der EuGH in der Entscheidung Glawischnig-Piesczek (C-18/18) den möglichen Umfang von gerichtlichen Unterlassungsanordnungen gegen Host-Provider wie Facebook klargestellt. Demnach können Gerichte nicht nur die Löschung des konkreten rechtswidrigen Inhaltes anordnen, sondern auch aller sinngleichen Informationen, und zwar selbst dann, wenn diese von anderen Nutzern stammen.

In einen davon unabhängigen Fall (4 Ob 36/20b) hat der OGH diese Grundsätze erstmals angewendet und eine bemerkenswert weite Unterlassungsanordnung erlassen. Kläger war der Österreichische Rundfunk (ORF) und Facebook erneut Beklagter. Streitgegenständlich war folgendes Foto eines ORF-Moderators, zu dem ein FPÖ-Politiker den Text hinzugefügt hatte: „Es gibt einen Ort, an dem Lügen zu Nachrichten werden. Das ist der ORF.“

https://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Justiz/JJT_20200330_OGH0002_0040OB00036_20B0000_000/image002.jpg
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Erklären Gerichte ein Hassposting für rechtswidrig, können sie soziale Netzwerke (hier Facebook) verpflichten, nicht nur dieses Posting zu löschen, sondern auch alle sinngleichen Postings, und zwar selbst dann, wenn diese von anderen Nutzern stammen. EU-Recht steht dem nicht entgegen. Dies hat der EuGH in Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook (C-18/18) festgehalten. Anders als vielfach berichtet gilt diese Verpflichtung für soziale Netzwerke nicht zwingend – der EuGH hat lediglich ausgesprochen, dass nationale Gerichte solche Pflichten auferlegen können.

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Wer Opfer von Hasskommentar oder anderen Rechtsverletzungen auf Facebook und Co. wird, braucht sich dies natürlich nicht gefallen lassen. Ein Vorgehen gegen den Rechtsverletzer kommt aber oft zu spät. Liegt es doch in der Natur der sozialen Netzwerke, dass Inhalte durch „teilen“ blitzartig über eine unbegrenzte Anzahl an Accounts verbreitet werden können. Der Rechtsverletzer selbst hat es dann gar nicht mehr in der Hand die Geister, die er rief, wieder loszuwerden. Die technischen Möglichkeiten dazu hat nur der Betreiber des sozialen Netzwerkes. Wie weit geht aber dessen Verpflichtung, illegale Inhalte zu identifizieren und zu löschen?

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