Erste Anwendung der Glawischnig-Piesczek EuGH Entscheidung
Wie berichtet hat der EuGH in der Entscheidung Glawischnig-Piesczek (C-18/18) den möglichen Umfang von gerichtlichen Unterlassungsanordnungen gegen Host-Provider wie Facebook klargestellt. Demnach können Gerichte nicht nur die Löschung des konkreten rechtswidrigen Inhaltes anordnen, sondern auch aller sinngleichen Informationen, und zwar selbst dann, wenn diese von anderen Nutzern stammen.
In einen davon unabhängigen Fall (4 Ob 36/20b) hat der OGH diese Grundsätze erstmals angewendet und eine bemerkenswert weite Unterlassungsanordnung erlassen. Kläger war der Österreichische Rundfunk (ORF) und Facebook erneut Beklagter. Streitgegenständlich war folgendes Foto eines ORF-Moderators, zu dem ein FPÖ-Politiker den Text hinzugefügt hatte: „Es gibt einen Ort, an dem Lügen zu Nachrichten werden. Das ist der ORF.“
