In welchem Land gegen Rechtsverletzungen im Internet geklagt werden kann, ist aufgrund der Grenzenlosigkeit des Internets keine einfache Frage. In Bezug auf die Verletzung von Unionsmarken im Internet hat der EuGH jetzt in AMS Neve v. Heritage  – C-172/18 (etwas) Klarheit geschaffen. Markeninhaber können demnach nicht nur im Heimatland des Verletzers klagen, sondern auch in dem Land, an das sich die markenverletzenden Verkaufsangebote und Werbung richten. Dies ergibt sich aus Art 125 Abs 5 UMV (früher Art 97 Abs 5 GMV).

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