Bisher durften Inhaber ausschließlicher Lizenzen Markenrechte im Zweifel, dh auch dann, wenn dazu vertraglich nichts geregelt war, selbst klageweise gegen Rechtsverletzer durchsetzen [OGH 4 Ob 178/00f, BOSS-Brillen II]. Dem einfachen Lizenznehmer kam ein solches Klagerecht allerdings nur dann zu, wenn es ihm vom Lizenzgeber vertraglich eingeräumt wurde [OGH 4 Ob 209/02f, Brühl, ÖBl 2003, 87 (Hiti)].

§ 14 (3) Markenschutzgesetz (MSchG) sieht seit der MSchG-Novelle 2019 vor, dass der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke generell nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen kann. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies nun jedoch auch, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist selbst Verletzungsklage erhoben hat.

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