Archiv der Kategorie: Allgemein

In welchem Land gegen Rechtsverletzungen im Internet geklagt werden kann, ist aufgrund der Grenzenlosigkeit des Internets keine einfache Frage. In Bezug auf die Verletzung von Unionsmarken im Internet hat der EuGH jetzt in AMS Neve v. Heritage  – C-172/18 (etwas) Klarheit geschaffen. Markeninhaber können demnach nicht nur im Heimatland des Verletzers klagen, sondern auch in dem Land, an das sich die markenverletzenden Verkaufsangebote und Werbung richten. Dies ergibt sich aus Art 125 Abs 5 UMV (früher Art 97 Abs 5 GMV).

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Erklären Gerichte ein Hassposting für rechtswidrig, können sie soziale Netzwerke (hier Facebook) verpflichten, nicht nur dieses Posting zu löschen, sondern auch alle sinngleichen Postings, und zwar selbst dann, wenn diese von anderen Nutzern stammen. EU-Recht steht dem nicht entgegen. Dies hat der EuGH in Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook (C-18/18) festgehalten. Anders als vielfach berichtet gilt diese Verpflichtung für soziale Netzwerke nicht zwingend – der EuGH hat lediglich ausgesprochen, dass nationale Gerichte solche Pflichten auferlegen können.

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Der EuGH hat in einer neuen Entscheidung (Rechtssache C‑673/17) eine für Betreiber von Webseiten wesentliche Frage geklärt. Gemäß dieser Entscheidung stellt ein voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung für die rechtmäßige Verwendung von Cookies dar – und zwar auch nicht für die Verwendung solcher Cookies, die keine personenbezogenen Daten verarbeiten. Ebensowenig werden die weit verbreiteten Banner den Anforderungen genügen, die einfach weggeklickt oder stehen gelassen werden und bereits zu diesem Zeitpunkt Daten verarbeiten. Eine Verarbeitung ist erst nach einer eindeutigen und aktiven Handlung möglich, die die Einwilligung zur Datenverarbeitung zum Ausdruck bringt. Zudem muss nunmehr aus technischer Sicht gewährleistet werden, dass bei einer Verweigerung der Zustimmung auch tatsächlich keine Daten gesammelt werden, was derzeit in der Praxis auch oftmals nicht der Fall ist.

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Sampling, also die Nutzung einzelner Sequenzen aus vorhandenen Musikstücken als Bestandteil für ein neues Werk, ist vor allem in Hip Hop und elektronischer Musik als wesentliches Element der Musikproduktion weit verbreitet. Allerdings bemühen sich in der Praxis die wenigsten Produzenten um eine Lizenz des Urhebers oder Rechteinhabers an der dabei gesampleten Originalaufnahme. Sampling wird von vielen Seiten als eigene Kultur gesehen, bei der die Kreativität gerade darin liegt, aus vielen kurzen, teilweise veränderten oder verfremdeten Elementen, ein neues Musikwerk zu schaffen, sodass eine Rechteabklärung für jedes einzelne Sample oft aus finanziellen oder praktischen Gründen ausscheidet.

Der EuGH beschäftigte sich in einem richtungsweisenden Urteil mit der Frage, inwieweit die Praxis des Sampling auch ohne Lizenzeinholung zulässig ist. Dem aktuellen Urteil vom 29.7.2019 (C-476/17) geht ein bereits 15 Jahre andauernder Rechtsstreit zwischen Mitgliedern der deutschen Elektro-Band Kraftwerk und Musiker und Produzent Moses Pelham voraus. Als Inhaber der Rechte am Musiktitel “Metall auf Metall” klagten Kraftwerk schon im Jahr 2004 Pelham, weil dieser als Produzent von Sabrina Setlur’s Stück „Nur mir“ eine ca. 2 Sekunden lange Sequenz aus dem Stück von Kraftwerk nahm und als zugrundeliegender Beat verwendete, ohne eine Lizenz von Kraftwerk einzuholen oder diese als Urheber zu nennen.

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Herausgeber Alexander Koller und Michael Stadler haben viel Arbeit und Herzblut hineingesteckt: Erstmals bietet der im Juni 2019 im Linde Verlag erschienene Kommentar eine umfassende Kommentierung des österreichischen Patent- und Gebrauchsmusterrechts. 34 Autoren, allesamt Praktiker des Patentrechts aus der Rechts- und Patentanwaltschaft, dem Richterstand, dem universitären Bereich, dem öffentlichen Dienst sowie der Industrie erfüllen jeden einzelnen Paragraph mit Leben. GFR-Partner Manuel Wegrostek darf sich mit der Ehre schmücken, mit Kapiteln zu Erschöpfung und Beweissicherung auch einen bescheidenen Beitrag geleistet zu haben.

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Thema

Werden geistige Eigentumsrechte verletzt, kann der Rechteinhaber – alternativ zum Ersatz des erlittenen Schadens oder zur Zahlung einer Lizenzgebühr – die Herausgabe des Gewinns verlangen, den der Verletzter durch die Rechtsverletzung erzielt hat.

Dafür ist zunächst der „Reingewinn“ des Verletzers zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung dürfen dabei im Sinne einer Teilkostenrechnung die variablen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der rechtsverletzenden Produkte, nicht aber Fixkosten, etwa allgemeine Verwaltungskosten, Geschäftsführergehälter, Anlagenmieten, Abschreibungen für Anlagevermögen etc, die auch ohne Herstellung und/oder Vertrieb der rechtsverletzenden Produkte angefallen wären, abgezogen werden( 4 Ob 182/13p, Grant’s, ecolex 2014/137).

In der 2019 ergangenen Entscheidung 4 Ob 213/18d – LED-LENSER, hat sich – soweit ersichtlich – der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) darüberhinaus erstmals mit der Frage auseinandersetzt, ob nach Ermittlung des Reingewinns noch ein „Kausalitätsabschlag“ vorzunehmen ist, um dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Rechtsverletzung und erlangtem Gewinn Rechnung zu tragen.

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Am Montag, 30.9.2019 findet an der WU Wien der jährliche IP-Day statt. Mit einem Fokus auf Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt und künstliche Intelligenz werden aktuelle Themen von hochkarätigen internationalen Vortragenden beleuchtet. Eine Judikaturübersicht zum Immaterialgüterrecht aus Österreich und Deutschland rundet das Angebot für Praktiker ab. Anmeldungen zur Veranstaltung sind unter https://www.ip-day.at/anmeldung.php?id=6 möglich.

Bisher durften Inhaber ausschließlicher Lizenzen Markenrechte im Zweifel, dh auch dann, wenn dazu vertraglich nichts geregelt war, selbst klageweise gegen Rechtsverletzer durchsetzen [OGH 4 Ob 178/00f, BOSS-Brillen II]. Dem einfachen Lizenznehmer kam ein solches Klagerecht allerdings nur dann zu, wenn es ihm vom Lizenzgeber vertraglich eingeräumt wurde [OGH 4 Ob 209/02f, Brühl, ÖBl 2003, 87 (Hiti)].

§ 14 (3) Markenschutzgesetz (MSchG) sieht seit der MSchG-Novelle 2019 vor, dass der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke generell nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen kann. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies nun jedoch auch, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist selbst Verletzungsklage erhoben hat.

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Wer Opfer von Hasskommentar oder anderen Rechtsverletzungen auf Facebook und Co. wird, braucht sich dies natürlich nicht gefallen lassen. Ein Vorgehen gegen den Rechtsverletzer kommt aber oft zu spät. Liegt es doch in der Natur der sozialen Netzwerke, dass Inhalte durch „teilen“ blitzartig über eine unbegrenzte Anzahl an Accounts verbreitet werden können. Der Rechtsverletzer selbst hat es dann gar nicht mehr in der Hand die Geister, die er rief, wieder loszuwerden. Die technischen Möglichkeiten dazu hat nur der Betreiber des sozialen Netzwerkes. Wie weit geht aber dessen Verpflichtung, illegale Inhalte zu identifizieren und zu löschen?

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